Satzung
Interkulturelle Schule e.V.§ 1 – Name und Sitz
§ 1.1 – Der Verein führt den Namen “Interkulturelle Schule e.V.”. § 1.2 Sitz des Vereins ist Bremen.
§ 1.3 – Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. 08. eines Jahres und endet mit dem 31. 07. des Folgejahres.
§ 2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 2.1 – Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins sind die Förderung der Volks- und Berufsbildung, Förderung der Erziehung, Forderung von Kunst und Kultur und Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
§ 2.2 – Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines inter- kulturellen (deutsch-französischen) Kindergartens, einer interkulturellen Schule, durch Grün- dung und Verwaltung einer kompletten französisch-deutschen Schule mit europäischer Ziel- setzung, durch Durchführung von Lehrgängen und anderen Veranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung, Umschulung sowie der Erwachsenenbildung über Sprache, Kultur u.a., durch Durchführung von Freizeitaktivitäten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
§ 2.3 – Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.4 – Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 2.5 – Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 2.6 – Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 2.7 – Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung, Förderung der Erziehung, Förderung von Kunst und Kultur oder Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverstän- digungsgedankens.
§ 3 – Vereinsämter
§ 3.1 – Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 – Mitgliedsarten
§ 4.1 – Der Verein hat ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 4.2 – Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit und der Vereinsführung.
§ 4.3 – Der Senator/die Senatorin für Kinder und Bildung von Bremen, der französische Botschafter in Berlin, (der Honorarkonsul in Bremen) und die Direktoren/innen der angeschlossenen Schulen sind in diesen Eigenschaften mit ihrer Einwilligung Ehrenmitglieder des Vereins.
§ 4.4 – Als fördernde Mitglieder können alle Eltern ehemaliger Schüler der Schule, die ehemaligen Schüler selbst und alle juristischen und natürlichen Personen, die den Verein und die Schule unterstützen, zugelassen werden.
§ 4.5 Personengemeinschaften können die Mitgliedschaft kooperativ erwerben.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5.1 – Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, mit dessen Zustimmung die Mitgliedschaft beginnt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand ver- pflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Über die endgültige Aufnahme entscheidet in diesem Fall die Mitgliederversammlung.
§ 5.2 – Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Rückgängigmachung der Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 5.3 – Die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehenden Personen dürfen nicht Mitglied des Vereins werden.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6.1 – Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss aus dem Verein.
§ 6.2 – Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ist die Austrittserklärung nicht bis zum 30. April erfolgt, so ist der Mitglieds- beitrag für das darauffolgende Geschäftsjahr fällig.
§ 6.3 – Mitglieder, die ihren Beitrag trotz Fälligkeit und Mahnung nicht sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres bezahlt haben sowie Mitglieder, die die Zwecke des Vereins in der Öf- fentlichkeit schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss er- folgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser gibt vorher dem Mitglied Gelegenheit zur Recht- fertigung.
§ 7 – Beiträge
§ 7.1 – Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags, dessen Fälligkeit sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7.2 – Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 – Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8.1 – Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was seinem Zweck und der Satzung zuwiderläuft. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 8.2 – Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
§ 9 – Organe des Vereins
§ 9.1 – Organe des Vereins sind:
– 1. die Mitgliederversammlung
– 2. der Vorstand
§ 10 – Mitgliederversammlung
§ 10.1 – Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen. Anträge zur Behandlung in der Tagesordnung werden nur behandelt, wenn sie spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Versammlungstermins beim Vorstand schriftlich eingegangen sind. Über die Dringlichkeit nachträglich eingereichter Anträge zur Tagesordnung be- schließt die Mitgliederversammlung.
§ 10.2 – Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Satzungsänderung,
- die Auflösung des Vereins,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühren,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
§ 10.3 – In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§ 10.4 – Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschließt oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt.
§ 10.5 – Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall einer seiner beiden Stellvertreter. Sind der Vorstandsvorsitzende und beide Stellvertreter verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
§ 11 – Beschlussfassung
§ 11.1 – Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Für den Fall der mangelnden Beschlussfähigkeit kann der Vor- stand eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 11.2 – Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Mitglied sein, welches auch nur ein Mitglied vertreten darf.
§ 11.3 Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Änderung des in der Satzung festgelegten Zwecks (§2) bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jeder Vorschlag zur Auflösung des Vereins muss begründet und allen Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, mit- geteilt werden. Die Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder be- schlossen werden, wobei das Stimmrecht brieflich oder per Vollmacht ausgeübt werden kann. Falls die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, muss der Vorstand unverzüglich eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die frühestens einen Monat nach der vorhergehenden Mitgliederversammlung stattfinden darf. Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn in dieser Versammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, mindestens 3⁄4 der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
§ 11.4 – Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 12 – Der Vorstand
§ 12.1 – In den Vorstand kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden, das dem Verein mindestens sechs Monate angehört hat.
§ 12.2 Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern besteht. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder gewählt. Sie sind wieder wählbar. Die Wahl wird einzeln und persönlich geführt.
Die Vorstandsmitglieder werden für folgende Bereiche gewählt:
- Vorsitz
- Kasse
- Schriftführer/Mitgliederbetreuung
- Rechtsfragen
- Personal
- Kindergarten I Schwerpunkt: Administration/Organisation
- Kindergarten II Schwerpunkt: Elternbeauftragter/Pädagogik
- Schule I Schwerpunkt: Grundschule
- Schule II Schwerpunkt: Gymnasium + Nachmittagskurse
- Organisation der anderen Aktivitäten
Jedes Vorstandsmitglied kann für höchstens zwei Bereiche gewählt werden. Der Vorsitzende kann für höchstens fünf Amtsperioden gewählt werden.
§ 12.3 – Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende, die mit dem Vorsitzenden den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vorstandes ist die Mitwirkung von zwei dieser Personen erforderlich und genügend.
§ 12.4 – Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vor- stand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann die Nachwahl stattzufinden hat. Im Falle des Vorsitzenden wird sein Amt durch ein Mitglied des Vorstandes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen, in der dann die Nachwahl stattzufinden hat.
§ 12.5 – Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsfunktion nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 13 Geschäftsbereich
§ 13.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann Arbeitsgruppen und Kommissionen bilden und auflösen.
§ 13.2 In den einzelnen Bereichen gem. §12.2 ist das für den jeweiligen Bereich gewählte Vorstandsmitglied vorrangig zuständig. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben insoweit eine Überwachungspflicht. Die Aufgaben der einzelnen Bereiche sind insbesondere:
- Vorsitz: Die Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandsitzungen sowie die Koordination der einzelnen Bereiche.
- Kasse: Die Rechnungsstellung, das Mahnwesen, der Lastschrifteinzug aller Beiträge der Bereiche, die Budgetverwaltung/-überwachung der Bereiche, die Erstellung/Prüfung des Jahresabschlusses, die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater, die Gehaltsabrechnun- gen, die Buchungen.
- Schriftführer/Mitgliederbetreuung: Die Führung der Protokolle und des Schriftverkehrs, die Organisation der Mitgliederversammlungen, die Pflege der Mitgliederdatei, die Betreu- ung der Mitglieder, der Kontakt zu Firmen und Behörden.
- Rechtsfragen: Die Klärung sämtlicher auftretender Rechtsfragen des Vereins, wobei auch Rechtsanwälte und andere Sachverständige im Einzelfall hinzugezogen werden kön- nen, soweit dies notwendig ist.
- Personal: Die Ausschreibung zu besetzender Stellen, die Durchführung von Vor- und Einstellungsgesprächen zusammen mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied so- wie im Bereich des Kindergartens mit der Kindergartenleitung, die Führung der Personal- akten, die Personalplanung, die Erstellung von Mitarbeiterbeurteilungen, die Erteilung von Abmahnungen.
- Kindergarten I Schwerpunkt: Administration/Organisation: Die Sicherstellung von admi- nistrativen und organisatorischen Angelegenheiten im Kindergarten unter Einbeziehung der Kindergartenleitung. Dies erstreckt sich u.a. auf alle Aufgabenfelder der Sicherheit, der Ein- haltung von Vorschriften und der Förderung. Ferner die Teilnahme an den monatlichen Mit- arbeiterbesprechungen.
- Kindergarten II Schwerpunkt: Elternbeauftragter/Pädagogik: Die Zusammenarbeit mit den Elternsprechern, der Ansprechpartner für die Eltern im Bereich Kindergarten, die Teil- nahme an den pädagogischen Konferenzen sowie die Organisation der Grande Section.
- Schule I Schwerpunkt: Grundschule: Die Abstimmung mit der Schulleitung, die Integra- tion des muttersprachlichen und fremdsprachlichen Französisch (FLM und FLER) im Schul- ablauf, die Zusammenarbeit mit dem Schulverein Freiligrathstraße und dem Hortverein, die Sicherstellung der Finanzierung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand für den Bereich Kasse, der Ansprechpartner für die Eltern für diesen Bereich.
- Schule II Schwerpunkt: Gymnasium und Nachmittagskurse: In Zusammenarbeit mit dem Bremer Senat für ein französisch-muttersprachliches Programm am Gymnasium. Die Or- ganisation der CNED-Kurse und des fremdsprachlichen Nachmittagsunterrichtes. Zudem kommt die Organisation der Nachmittagskurse, der Ansprechpartner für die Eltern im Be- reich der Nachmittagskurse hinzu.
- Organisation der anderen Aktivitäten: Die Organisation und Durchführung von PR-Maß- nahmen, die Erstellung von Info-Material sowie die Pflege der Website.
Insbesondere über folgende Aufgaben ist ein Beschluss des Vorstandes herbeizuführen:
- Die Einstellung und Kündigung von Personal.
- Die Festsetzung von Schul- und Kindergartengeldern.
- Der Abschluss von Verträgen über Räume und Material.
- Die Aufnahme und Gewährung von Darlehen.
- Die Bestellung besonderer Vertretung für spezielle Geschäfte.
§ 13.3 – Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In Eilfällen kann die Abstimmung durch schriftliche oder fernmündliche Umfrage erfolgen, falls kein Vorstandsmitglied widerspricht, und es bedarf einer schriftlichen Bestätigung.
§ 13.4 – Über die Beschlüsse des Vorstandes ist außer in Eilfällen ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von einem anwesenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13.5 – Der Vorstand muss die Meinung der Mitgliederversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten berücksichtigen.
Bremen, im November 2017